Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zwei Personen schütteln sich über einem Tisch die Hände, dunkle, körnige Umgebung.
der Ebner Media & Management GmbH, im Folgenden „Auftragnehmer" genannt.
Stand: März 2026
1. Vertragsumfang und Gültigkeit 1.1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen und Angebote des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber. Sie werden Vertragsbestandteil, wenn bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde und der Auftraggeber die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. 1.2 Vertragsschluss Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots des Auftragnehmers, durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch einvernehmliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend gekennzeichnet sind. Angebote, die nicht innerhalb von vier Wochen angenommen werden, gelten als erloschen. 1.3 Ausschluss fremder Bedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder sonstige Standardbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. 1.4 Vorrang von Individualvereinbarungen Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und individuellen Vereinbarungen (z. B. Angeboten, Leistungsbeschreibungen, Auftragsbestätigungen) gehen die individuellen Vereinbarungen vor. 1.5 Änderung der AGB bei Dauerschuldverhältnissen Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für laufende Dauerschuldverhältnisse zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform (z. B. per E-Mail) mitgeteilt. Die Mitteilung enthält einen Hinweis auf die geänderten Bestimmungen, das Datum des Inkrafttretens sowie das Widerspruchsrecht des Auftraggebers. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als genehmigt. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, gelten die bisherigen AGB fort; beide Parteien können das betroffene Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen. Änderungen, die den Leistungsumfang oder das vereinbarte Entgelt wesentlich verändern, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
2. Leistung und Prüfung 2.1 Leistungsgegenstand Gegenstand eines Auftrages sind IT-Dienstleistungen, insbesondere:
  • Beratung und Konzeption
  • Softwareentwicklung (Individual- und Standardsoftware)
  • Programmwartung und Support
  • Betreuung und Management von Cloud-Infrastruktur
  • Entwicklung und Betrieb von Webapplikationen
  • Erbringung von Software-as-a-Service-(SaaS-)Leistungen
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag oder der Auftragsbestätigung. 2.2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und vollständig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere praxisgerechte Testdaten sowie eine geeignete Testumgebung, die der Auftraggeber auf eigene Kosten bereitstellt. Wird im Rahmen der Leistungserbringung auf Systemen mit Echtdaten gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung dieser Daten beim Auftraggeber. 2.3 Leistungsbeschreibung Grundlage für die Erstellung von Individualsoftware ist eine Leistungsbeschreibung in Textform. Diese wird vom Auftragnehmer gegen gesonderte Vergütung ausgearbeitet oder vom Auftraggeber bereitgestellt. Der Auftraggeber hat die Leistungsbeschreibung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und in Textform freizugeben. Nachträgliche Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. 2.4 Abnahme Individuell erstellte Software und Programmadaptierungen bedürfen der Abnahme durch den Auftraggeber. Die Abnahme dient als vertragliche Qualitätsprüfung und begründet keine werkvertragliche Abnahme im Sinne des § 1168 ABGB. Die Abnahme erfolgt auf Grundlage der freigegebenen Leistungsbeschreibung und der gemäß § 2.2 bereitgestellten Testdaten. Das Ergebnis der Abnahme ist nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. per Abnahmeprotokoll, Ticketstatus oder Bestätigung in Textform). Die Abnahmefrist beträgt vier Wochen ab Lieferung. Erklärt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist weder die Abnahme noch eine begründete Mängelrüge, gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als abgenommen. Die Leistung gilt ebenso als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie im Echtbetrieb einsetzt. Ein Testbetrieb oder eine Erprobungsphase gilt nicht als Echtbetrieb im Sinne dieser Bestimmung. Mängel – das heißt Abweichungen von der freigegebenen Leistungsbeschreibung – sind vom Auftraggeber nachvollziehbar zu dokumentieren und dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden. Der Auftragnehmer behebt gemeldete Mängel in angemessener Frist. Liegen wesentliche Mängel vor, die den Echtbetrieb verhindern oder erheblich beeinträchtigen, ist nach deren Behebung eine erneute Abnahme durchzuführen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern. 2.5 Unmöglichkeit der Leistung Stellt sich heraus, dass die Ausführung des Auftrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Passt der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht innerhalb angemessener Frist an oder schafft er die Voraussetzungen für eine Ausführung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung abzulehnen. Ist die Unmöglichkeit auf ein Versäumnis des Auftraggebers oder eine nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber zurückzuführen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber die bis dahin angefallenen Kosten und Aufwendungen sowie allfällige Abbaukosten zu ersetzen. 2.6 Schulungen Vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. 2.7 Subunternehmer Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Leistungen verbleibt beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist über den Einsatz von Subunternehmern auf Anfrage zu informieren. Soweit Subunternehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeiten, richtet sich deren Einsatz nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO; der Auftraggeber wird über beabsichtigte Änderungen bei Unterauftragsverarbeitern informiert und kann dagegen Einspruch erheben. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass eingesetzte Subunternehmer den Geheimhaltungs- und Datenschutzverpflichtungen gemäß § 12 dieser AGB entsprechen. 2.8 Verfügbarkeit Der Auftragnehmer erbringt Cloud-, SaaS- und Webapplikations-Leistungen mit dem Ziel einer möglichst hohen Verfügbarkeit. Ein Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeitsquote besteht nur, wenn diese in einer gesonderten Vereinbarung (Service Level Agreement) ausdrücklich zugesagt wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, geplante Wartungsarbeiten durchzuführen, die zu vorübergehenden Einschränkungen der Verfügbarkeit führen können. Soweit möglich, werden geplante Wartungsarbeiten rechtzeitig angekündigt.
3. Preise, Steuern und Gebühren 3.1 Preisgrundlage Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ausschließlich für den jeweiligen Auftrag. Sofern nicht ausdrücklich ein Fixpreis vereinbart wurde, erfolgt die Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen des Auftragnehmers. 3.2 Kostenvoranschläge Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist nur dann gesondert zu vergüten, wenn dies vorab vereinbart wurde. Zeichnet sich ab, dass der tatsächliche Aufwand den Kostenvoranschlag wesentlich überschreiten wird, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. In diesem Fall kann der Auftraggeber den Auftrag einschränken oder beenden; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. 3.3 Reise- und Nebenkosten Reisekosten (Fahrtkosten, Tages- und Nächtigungsgelder) werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Die Verrechnung von Wegzeiten richtet sich nach der jeweiligen Auftragsvereinbarung. 3.4 Indexanpassung bei Dauerschuldverhältnissen Die nachstehenden Regelungen gelten für sämtliche Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Softwarewartung, Cloud-Betrieb, SaaS und wiederkehrende Dienstleistungen. Zur Sicherung der Wertbeständigkeit der vereinbarten Entgelte wird eine Indexanpassung vereinbart. Maßgeblich ist der von Statistik Austria monatlich veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index. Für die Berechnung der Anpassung wird die Indexzahl für den Monat August des laufenden Kalenderjahres mit jener des Monats August des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres verglichen. Ergibt sich eine Veränderung von mehr als 3 % (Steigerung oder Senkung), erfolgt eine Anpassung des Entgelts entsprechend der gesamten Veränderungsrate. Veränderungen innerhalb eines Schwankungsbereichs von ±3 % bleiben unberücksichtigt. Bei jeder Anpassung wird der neue Schwellenwert auf Basis der zuletzt berücksichtigten Indexzahl festgelegt. Die Anpassung tritt jeweils zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die Anpassung und die neue Entgelthöhe. Alle Veränderungsraten werden auf zwei Dezimalstellen genau berechnet.
4. Liefertermin 4.1 Zieltermine und Fixtermine Vom Auftragnehmer genannte Liefer- und Fertigstellungstermine sind Zieltermine, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Fixtermin in Textform vereinbart wurde. Der Auftragnehmer plant seine Leistungserbringung so, dass Zieltermine nach Möglichkeit eingehalten werden. 4.2 Agile Leistungserbringung Soweit die Parteien eine agile Vorgehensweise vereinbaren (z. B. iterative Entwicklung, Kanban), treten an die Stelle fester Liefertermine die im Rahmen der Zusammenarbeit abgestimmten Planungszeiträume und Lieferzyklen. Der Leistungsfortschritt wird in regelmäßigen Abständen gemeinsam überprüft. 4.3 Mitwirkung und Terminverschiebung Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten gemäß § 2.2 rechtzeitig und vollständig erfüllt und die freigegebene Leistungsbeschreibung gemäß § 2.3 vorliegt. Verzögerungen, die auf unvollständige, unrichtige oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, verschieben vereinbarte Termine um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber zeitnah über drohende Terminverschiebungen und deren voraussichtliche Dauer. 4.4 Verzug des Auftragnehmers Der Auftragnehmer gerät nur bei schuldhafter Überschreitung eines vereinbarten Fixtermins in Verzug. Im Falle eines Verzugs hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Die weiteren Rechte des Auftraggebers bei Verzug richten sich nach § 7.1 dieser AGB. Ein Verzug des Auftragnehmers liegt nicht vor, soweit die Verzögerung auf Umstände gemäß § 4.3 oder auf höhere Gewalt gemäß § 8 zurückzuführen ist. 4.5 Teillieferungen Bei Aufträgen, die mehrere Leistungsbestandteile umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese gesondert zur Abnahme zu stellen.
5. Zahlung 5.1 Zahlungsbedingungen Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Zahlungen erfolgen in Euro auf das in der Rechnung angegebene Konto. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen entsprechend. 5.2 Teilrechnungen und Anzahlungen Bei Aufträgen, die mehrere Leistungsbestandteile umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Erbringung jedes einzelnen Leistungsbestandteils Rechnung zu legen. Der Auftragnehmer kann für größere Projekte eine angemessene Anzahlung bei Auftragserteilung vereinbaren. Art und Höhe der Anzahlung werden im jeweiligen Einzelauftrag festgelegt. 5.3 Zahlungsverzug Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist eine wesentliche Vertragspflicht. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes gemäß § 456 UGB verrechnet. Darüber hinaus hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nachweislich entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die laufenden Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung der offenen Beträge einzustellen, wenn eine fällige Rechnung trotz Mahnung länger als 30 Tage unbezahlt bleibt oder zwei oder mehr Teilrechnungen trotz Mahnung unbezahlt sind. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall vollständig zu vergüten. 5.4 Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Urheberrecht und Nutzung 6.1 Urheberrecht Alle Urheberrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte an den Leistungen des Auftragnehmers (insbesondere Software, Dokumentation, Konzepte und Entwürfe) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erwirbt ausschließlich die in diesem § 6 geregelten Nutzungsrechte. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Erstellung der Leistung werden keine über die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte hinausgehenden Rechte begründet. Bei Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers stehen diesem Schadenersatzansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen zu. 6.2 Nutzungsrechte bei Individualsoftware Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts eine zeitlich unbefristete, nicht-ausschließliche Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs. 1 UrhG) an der Individualsoftware. Das Nutzungsrecht ist auf den eigenen Geschäftsbetrieb des Auftraggebers und den vertraglich vereinbarten Umfang beschränkt. Eine Verbreitung, Unterlizenzierung oder Weitergabe der Software an Dritte ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet. 6.3 Nutzungsrechte bei Cloud-, SaaS- und Webapplikations-Leistungen Bei Cloud-, SaaS- und Webapplikations-Leistungen erhält der Auftraggeber ein auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht zur Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang. Das Nutzungsrecht erlischt mit Beendigung des Vertrages; die Regelungen zur Datenherausgabe gemäß § 7.6 bleiben unberührt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen in angemessenen Abständen technisch zu überprüfen. 6.4 Vorbestehende Bestandteile des Auftragnehmers Der Auftragnehmer setzt bei der Leistungserbringung eigene, vorbestehende Softwarebestandteile ein (insbesondere wiederverwendbare Code-Bausteine, Bibliotheken und Frameworks). Die Rechte an diesen Bestandteilen verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält an den im Lieferumfang enthaltenen vorbestehenden Bestandteilen eine nicht-ausschließliche Werknutzungsbewilligung im Umfang der vertraglich vereinbarten Nutzung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vorbestehende Bestandteile sowie allgemeine, nicht projektspezifische Lösungsansätze und Methoden auch in anderen Projekten einzusetzen. 6.5 Sicherungskopien Die Anfertigung von Kopien der Software zu Archiv- und Datensicherungszwecken ist dem Auftraggeber gestattet, sofern kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter besteht. Sämtliche Urheber- und Eigentumsvermerke sind unverändert in die Kopien zu übernehmen. 6.6 Interoperabilität Ist für die Herstellung der Interoperabilität der Software die Offenlegung von Schnittstellen erforderlich, hat der Auftraggeber dies zunächst beim Auftragnehmer gegen Vergütung zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Anforderung nicht nach, ist eine Dekompilierung gemäß den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässig. Die dabei gewonnenen Ergebnisse dürfen ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden; jede darüber hinausgehende Verwertung begründet Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers. 6.7 Open-Source-Komponenten Werden in den Leistungen des Auftragnehmers Open-Source-Softwarekomponenten eingesetzt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber spätestens bei Übergabe der Leistung über die eingesetzten Komponenten und deren Lizenztypen. Bei Komponenten unter Copyleft-Lizenzen (z. B. GPL, AGPL) wird der Auftraggeber vor deren Einsatz gesondert informiert. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Copyleft-Komponenten die Nutzungsrechte des Auftraggebers an der übrigen Software nicht beeinträchtigen und die Copyleft-Pflichten nicht auf individuell erstellte Softwareteile übergreifen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Open-Source-Lizenzbedingungen im Rahmen der gelieferten Software liegt beim Auftragnehmer. 6.8 KI-gestützte Entwicklungswerkzeuge Setzt der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung KI-gestützte Entwicklungswerkzeuge ein, informiert er den Auftraggeber auf Anfrage darüber. Der Auftragnehmer prüft sämtliche unter Einsatz von KI-Werkzeugen erstellte Ergebnisse vor deren Einbindung in die Leistung. Der Auftragnehmer bleibt für die vertragsgemäße Qualität und Funktionsfähigkeit der Leistung verantwortlich. Der Einsatz von KI-Werkzeugen hat keinen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung. Eine Gewähr für die urheberrechtliche Unbedenklichkeit KI-generierter Inhalte kann der Auftragnehmer nicht übernehmen; die Parteien können für konkrete Projekte abweichende Vereinbarungen treffen. Die Haftung des Auftragnehmers bei Ansprüchen Dritter richtet sich nach § 10 dieser AGB. 6.9 Quellcode-Hinterlegung (Software-Escrow) Für Individualsoftware kann auf Verlangen des Auftraggebers eine Quellcode-Hinterlegung (Software-Escrow) bei einer unabhängigen Hinterlegungsstelle vereinbart werden. Die Herausgabe des hinterlegten Quellcodes an den Auftraggeber erfolgt ausschließlich bei:
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers, oder
  • dauerhafter Einstellung der Wartung und Weiterentwicklung der betreffenden Software durch den Auftragnehmer.
Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, den Quellcode ausschließlich zum Zweck des Betriebs, der Wartung und der Weiterentwicklung der konkreten Software zu nutzen; eine darüber hinausgehende Verwertung ist ausgeschlossen. Die Kosten der Hinterlegungsstelle sowie die laufenden Kosten der Quellcode-Hinterlegung trägt der Auftraggeber. Die näheren Einzelheiten (insbesondere Wahl der Hinterlegungsstelle, Aktualisierungsrhythmus und Nutzungsbedingungen) werden in einer gesonderten Escrow-Vereinbarung geregelt. 6.10 Übertragung von Nutzungsrechten Die nach diesem § 6 eingeräumten Nutzungsrechte sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform auf Dritte übertragbar. Dies gilt auch im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder eines Betriebsübergangs. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. 6.11 Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts behält der Auftragnehmer das Eigentum an gelieferten Sachgütern und Datenträgern vor. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers gemäß § 6.2 bleibt davon unberührt.
7. Rücktrittsrecht und Kündigung 7.1 Rücktritt des Auftraggebers bei Verzug Gerät der Auftragnehmer mit einer vereinbarten Leistung schuldhaft in Verzug, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen in Textform zu setzen. Wird die vereinbarte Leistung auch innerhalb der Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht erbracht und trifft den Auftraggeber daran kein Verschulden, ist der Auftraggeber berechtigt, vom betreffenden Auftrag in Textform zurückzutreten. Im Falle eines berechtigten Rücktritts hat der Auftraggeber die bis zum Rücktritt ordnungsgemäß erbrachten Teilleistungen anteilig zu vergüten. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach § 10 dieser AGB. 7.2 Rücktritt des Auftragnehmers Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag in Textform zurückzutreten, wenn:
  • der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten gemäß § 2.2 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht erfüllt und die Leistungserbringung dadurch wesentlich beeinträchtigt oder unmöglich wird,
  • der Auftraggeber mit zwei oder mehr fälligen Zahlungen trotz Mahnung in Verzug ist (unbeschadet der Regelung in § 5.3), oder
  • ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht.
Im Falle eines Rücktritts durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen und angefallenen Aufwendungen vollständig zu vergüten. 7.3 Stornierung durch den Auftraggeber Eine Stornierung (Kündigung eines Einzelauftrags vor Fertigstellung) durch den Auftraggeber ist jederzeit in Textform möglich. In diesem Fall hat der Auftraggeber folgende Kosten zu tragen:
  • die bis zur Stornierung erbrachten Leistungen und angefallenen Aufwendungen sowie
  • eine branchenübliche pauschale Entschädigung in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes für noch nicht erbrachte Leistungen als pauschalierten Ersatz für gedeckten Aufwand, reservierte Kapazitäten, entgangenen Gewinn und Dispositionsaufwand. Die Pauschale berücksichtigt, dass der Auftragnehmer personelle und technische Ressourcen für den Auftrag eingeplant und anderweitige Aufträge zurückgestellt hat.
Weist der Auftragnehmer nach, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist, kann er diesen geltend machen. Die Stornogebühr entfällt, soweit der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 7.4 Ordentliche Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Wartungs-, Support-, Cloud- und SaaS-Verträge) können von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende in Textform gekündigt werden, sofern vertraglich keine abweichende Kündigungsfrist oder Mindestlaufzeit vereinbart wurde. Ab Wirksamkeit der Kündigung erbringt der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen bis zum Ende der Kündigungsfrist im vereinbarten Umfang fort. 7.5 Außerordentliche Kündigung Jede Partei ist berechtigt, ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
  • die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht trotz Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend verletzt,
  • über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird, oder
  • Umstände eintreten, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar machen.
7.6 Datenherausgabe bei Vertragsende Bei Beendigung von Dauerschuldverhältnissen über Cloud-, SaaS- oder Webapplikations-Leistungen stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen sämtliche in seinem Auftrag verarbeiteten Daten innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung. Das Verlangen ist spätestens bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung in Textform zu erklären. Erfolgt kein Verlangen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Daten nach Ablauf von 30 Tagen nach Vertragsende zu löschen. Der Auftraggeber kann darüber hinaus für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Vertragsende Unterstützungsleistungen bei der Migration zu einem Nachfolgesystem beauftragen; diese werden zu den jeweils gültigen Sätzen des Auftragnehmers verrechnet.
8. Höhere Gewalt 8.1 Definition Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB bezeichnet ein von außen einwirkendes, unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das von der betroffenen Partei weder zu vertreten noch durch zumutbare Vorkehrungen abwendbar ist. Dazu zählen insbesondere:
  • Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme),
  • Epidemien und Pandemien,
  • Cyberangriffe, die über das allgemeine Betriebsrisiko hinausgehen (z. B. staatlich gelenkte Angriffe, großflächige Ransomware-Attacken),
  • behördliche Anordnungen, Sanktionen, Import- oder Exportbeschränkungen,
  • Kriegshandlungen, Terroranschläge, Aufruhr oder innere Unruhen,
  • Arbeitskämpfe (Streik, Aussperrung), sofern sie nicht von der betroffenen Partei selbst veranlasst wurden,
  • weitreichende Ausfälle der Energieversorgung, der Telekommunikationsinfrastruktur oder wesentlicher Zulieferleistungen, soweit diese nicht von der betroffenen Partei zu vertreten sind.
8.2 Rechtsfolgen Ist eine Partei durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise gehindert, ruhen die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Die betroffene Partei trifft für die Dauer des Hindernisses kein Verschulden an der Nichterfüllung; Verzugsfolgen und Schadenersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen. Die Parteien sind verpflichtet, die Auswirkungen des Hindernisses durch zumutbare Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. 8.3 Mitteilungspflicht Die von höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich in Textform über den Eintritt, die voraussichtliche Dauer und die betroffenen Leistungen zu informieren. Ebenso ist das Ende des Hindernisses unverzüglich mitzuteilen. 8.4 Anpassung bei längerer Dauer Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine verschieben sich um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert das Hindernis länger als sechs Wochen an, treten die Parteien in Verhandlungen über eine Anpassung der vertraglichen Regelungen (insbesondere Leistungsumfang, Termine und Vergütung) ein. 8.5 Sonderkündigungsrecht Dauert das Hindernis ununterbrochen länger als drei Monate oder ist absehbar, dass es diesen Zeitraum überschreiten wird, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit sofortiger Wirkung in Textform zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus anderem wichtigem Grund gemäß § 7.5 bleibt unberührt. 8.6 Vergütung bei höherer Gewalt Bis zum Eintritt des Hindernisses ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind vom Auftraggeber anteilig zu vergüten. Laufende Entgelte für Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Wartungs-, Cloud- und SaaS-Leistungen), deren Erbringung durch höhere Gewalt vollständig gehindert ist, ruhen für die Dauer des Hindernisses. Wird die Leistung nur teilweise erbracht, ist das Entgelt entsprechend zu reduzieren.
9. Mängelrechte, Wartung, Änderungen 9.1 Leistungsmaßstab Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines sachkundigen IT-Dienstleisters nach dem Stand der Technik. Maßgeblich für die Beurteilung der Vertragsgemäßheit sind die freigegebene Leistungsbeschreibung, das Angebot oder die Auftragsbestätigung. Darüber hinausgehende Eigenschaften schuldet der Auftragnehmer nur, wenn sie ausdrücklich zugesagt wurden. Die Vertragsbeziehung ist als Dienstleistungsverhältnis ausgestaltet. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Nachbesserungsrechte einräumen, handelt es sich um vertragliche Regelungen, die an die Stelle der gesetzlichen Gewährleistung treten. 9.2 Mängelrüge Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Übergabe oder Abnahme gemäß § 2.4, in Textform zu rügen. Die Mängelrüge hat eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels sowie Angaben zu dessen Reproduzierbarkeit zu enthalten. Verdeckte Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb der Rügefrist nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform zu rügen. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten als genehmigt. Die kaufmännische Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB bleibt für Sachlieferungen unberührt. 9.3 Nachbesserungszeitraum Für Leistungen mit einem konkreten Arbeitsergebnis (insbesondere Individualsoftware und Programmadaptierungen) räumt der Auftragnehmer einen Nachbesserungszeitraum von sechs Monaten ab Übergabe bzw. Abnahme gemäß § 2.4 ein. Innerhalb dieses Zeitraums behebt der Auftragnehmer gemeldete Mängel, die auf eine Verletzung der geschuldeten Sorgfalt zurückzuführen sind, kostenfrei. Die Beweislast, dass ein Mangel auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, trägt der Auftraggeber. 9.4 Nachbesserung Bei Vorliegen eines berechtigten Nachbesserungsanspruchs bestimmt der Auftragnehmer die Art der Mängelbehebung (Korrektur, Workaround oder Ersatzlieferung). Der Auftragnehmer nimmt die Nachbesserung in angemessener Frist vor. Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl oder verweigert der Auftragnehmer die Nachbesserung, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Minderung des Entgelts zu verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur bei wesentlichen Mängeln zulässig, die den vertragsgemäßen Einsatz der Leistung verhindern. 9.5 Mitwirkung bei der Mängelbehebung Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Behebung des Mangels erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen, insbesondere Zugang zu den betroffenen Systemen, Fehlerbeschreibungen und Testdaten bereitzustellen. 9.6 Kostenpflichtige Leistungen Stellt sich heraus, dass eine gemeldete Störung nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, hat der Auftraggeber die für Fehlersuche und Störungsbeseitigung angefallenen Aufwendungen zu den jeweils gültigen Sätzen des Auftragnehmers zu tragen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, sobald erkennbar ist, dass kein Nachbesserungsfall vorliegt, und holt vor Fortführung der Arbeiten dessen Zustimmung ein. 9.7 Ausschluss der Nachbesserungspflicht Die Nachbesserungspflicht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen für Mängel, die zurückzuführen sind auf:
  • die nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß § 2.2, insbesondere die Bereitstellung ungeeigneter Testdaten oder einer fehlenden Testumgebung,
  • unsachgemäße Bedienung oder Nutzung der Software entgegen der Dokumentation,
  • den Betrieb in einer Systemumgebung, die nicht den vereinbarten oder vom Auftragnehmer mitgeteilten Voraussetzungen entspricht,
  • Änderungen an Betriebssystem, Schnittstellen oder Infrastrukturkomponenten, die nicht vom Auftragnehmer veranlasst oder freigegeben wurden,
  • höhere Gewalt gemäß § 8 oder Einwirkungen Dritter, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Soweit die Abnahme gemäß § 2.4 auf Grundlage unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers erfolgt ist, kann der Auftraggeber nachträglich keine Mängel geltend machen, die bei ordnungsgemäßer Mitwirkung erkennbar gewesen wären. 9.8 Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte Nimmt der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter Änderungen an der Software vor, entfällt die Nachbesserungspflicht des Auftragnehmers für den geänderten Teil sowie für Mängel, die nachweislich auf diese Änderungen zurückzuführen sind. Die Nachbesserungspflicht für die nicht geänderten und nicht kausal betroffenen Teile der Software bleibt unberührt. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber die vorgenommenen Änderungen offenlegt, soweit dies für die Beurteilung eines Mangels erforderlich ist. 9.9 Nachbesserung bei Änderung bestehender Programme Soweit Gegenstand des Auftrags die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Software ist, bezieht sich die Nachbesserungspflicht ausschließlich auf die Änderung oder Ergänzung. Eine Nachbesserungspflicht für die bestehende Software wird dadurch nicht begründet. 9.10 SaaS-, Cloud- und Webapplikations-Leistungen Für SaaS-, Cloud- und Webapplikations-Leistungen gewährleistet der Auftragnehmer die Gebrauchstauglichkeit im vertraglich vereinbarten Umfang für die Dauer des Vertragsverhältnisses. Die Verfügbarkeit richtet sich nach § 2.8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Updates, Fehlerbehebungen und Weiterentwicklungen durchzuführen, soweit diese die vertraglich vereinbarte Funktionalität nicht wesentlich einschränken. Solche Maßnahmen begründen keine Mängelansprüche. Änderungen, die den vereinbarten Funktionsumfang wesentlich verändern, bedürfen der vorherigen Information des Auftraggebers. 9.11 Wartung und Pflegeleistungen Wartungs- und Pflegeleistungen (insbesondere Fehlerbehebung, Sicherheitsupdates, Anpassungen an geänderte Systemumgebungen) sind nicht Bestandteil der Nachbesserungspflicht und werden nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung erbracht. Art, Umfang und Vergütung richten sich nach dem jeweiligen Wartungsvertrag.
10. Haftung 10.1 Haftungsmaßstab Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – für reine Vermögensschäden ausgeschlossen. Für Sach- und Personenschäden bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Haftungshöchstgrenze gemäß § 10.3. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der Auftraggeber. 10.2 Haftungsausschlüsse Unabhängig vom Verschuldensgrad ist die Haftung für entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. 10.3 Haftungshöchstgrenze Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach auf die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses vereinbarte Nettovergütung des jeweiligen Einzelauftrags, aus dem der Schaden entstanden ist, begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Wartungs-, Support-, Cloud- und SaaS-Verträgen) ist die Haftung auf die Netto-Vergütung der letzten 12 Monate vor Eintritt des schädigenden Ereignisses begrenzt. 10.4 Haftung bei Datenverlust Bei Datenverlust beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten aus ordnungsgemäß erstellten Datensicherungen erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur regelmäßigen Datensicherung nachgekommen ist. 10.5 Mitwirkendes Verschulden Hat der Auftraggeber zum Eintritt oder zur Höhe des Schadens beigetragen, bestimmt sich der Umfang des Ersatzanspruchs nach den Grundsätzen des mitwirkenden Verschuldens (§ 1304 ABGB). Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen. 10.6 Haftung für Subunternehmer Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden der von ihm gemäß § 2.7 eingesetzten Subunternehmer wie für eigenes Verschulden. 10.7 Verjährung Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, längstens jedoch innerhalb von drei Jahren ab dem schädigenden Ereignis. 10.8 Unabdingbare Haftung Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, insbesondere bei Personenschäden, bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) sowie bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden.
11. Loyalität und Abwerbeverbot 11.1 Abwerbeverbot Beide Parteien unterlassen es, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages, Mitarbeiter oder ständige freie Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die an der Durchführung gemeinsamer Aufträge beteiligt waren, aktiv abzuwerben oder über Dritte abwerben zu lassen. Eigeninitiierte Bewerbungen von Mitarbeitern sowie allgemeine Stellenausschreibungen fallen nicht unter dieses Verbot. 11.2 Pauschalierter Schadenersatz Verstößt eine Partei gegen das Abwerbeverbot, hat sie pauschalierten Schadenersatz in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern des betreffenden Mitarbeiters zu leisten. Das Recht, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 11.3 Gegenseitige Loyalitätspflicht Die Parteien verpflichten sich über das Abwerbeverbot hinaus zur fairen und loyalen Zusammenarbeit.
12. Datenschutz und Geheimhaltung 12.1 Vertrauliche Informationen Als vertrauliche Informationen gelten alle im Rahmen der Vertragsbeziehung ausgetauschten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt. Dazu zählen insbesondere technische und organisatorische Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Kalkulationen, Kundendaten, Konzepte und Unterlagen. 12.2 Geheimhaltungspflicht Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nur für die Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden und nicht ohne vorherige Zustimmung in Textform an Dritte weiterzugeben. Die Parteien stellen sicher, dass auch ihre Mitarbeiter und die gemäß § 2.7 eingesetzten Subunternehmer diese Geheimhaltungspflicht einhalten. 12.3 Ausnahmen von der Geheimhaltung Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:
  • zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden,
  • der empfangenden Partei bereits vor der Übermittlung nachweislich bekannt waren,
  • der empfangenden Partei von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt werden, oder
  • aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen; in diesem Fall informiert die offenlegende Partei die andere Partei vorab, soweit rechtlich zulässig.
12.4 Dauer der Geheimhaltung Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses und über dessen Beendigung hinaus. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt der gesetzliche Schutz ergänzend. 12.5 Datenschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Mitarbeiter zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG 2018) in der jeweils geltenden Fassung. 12.6 Auftragsverarbeitung Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab. Die Anforderungen an den Einsatz von Unterauftragsverarbeitern richten sich nach § 2.7. 12.7 Daten des Auftraggebers Alle vom Auftraggeber übermittelten Daten, Unterlagen und Informationen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese nach Beendigung des Auftrags auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben oder zu löschen und die Löschung dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Bei Dauerschuldverhältnissen über Cloud-, SaaS- oder Webapplikations-Leistungen richtet sich die Datenherausgabe nach § 7.6.
13. Sonstiges 13.1 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für allfällige Vertragslücken. 13.2 Form von Vertragsänderungen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. 13.3 Referenznennung Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenzkunden nennen. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bereits veröffentlichte Referenzen sind nach Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen.
14. Schlussbestimmungen 14.1 Anwendbares Recht Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (IPRG) und des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. 14.2 Gerichtsstand Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständig. 14.3 Verbraucherschutz Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das KSchG nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.